Melde- und Kennzeichnungspflicht
Alle europäischen Landschildkröten
( außer Agrionemys spec.) fallen unter das Washingtoner Artenschutzabkommen,
Anhang A und gehören damit zu den stark gefährdeten bzw. vom Aussterben
bedrohten Tierarten.
Es besteht daher für alles Testudo-Arten eine Meldepflicht. Erlaubt ist
ausschließlich der Verkauf von Tieren, die vor 1987 bereits im Land waren
und der von Nachzuchten in Gefangenschaft.
Jedes gehaltene Tier muß der zuständigen Behörde gemeldet werden
(in SH: Landesamt für Natur und Umwelt). Ebenso muß jede Nachzucht
aber auch jede Abgabe oder der Tod von Tieren gemeldet werden.
In der Regel wird für Nachzuchten eine einmalige Vermarktungserlaubnis
erteilt, ein eventueller späterer Weiterverkauf muß normalerweise
neu beantragt werden.
Für den Verkauf erhält der Züchter seit 1998 die gelbe EU-Bescheinigung,
die das frühere blaue Cites-Papier abgelöst hat.
Seit Einführung der Fotodokumentation
wird von einigen Bundesländern auch eine generelle Vermarktungsgenehmigung erteilt,
allerdings ist darauf zu achten, dass eine aktuelle Fotodokumentation des Tieres
anhängig ist. Ist das Tier gechipt (was aus meiner Sicht abzulehnen ist), benötigt
man keine Fotodokumentation und erhält i.d.R eine generelle Vermarktungsgenehmigung.
Die Chipnummer muss dann auf der EU-Bescheinigung vermerkt sein.
Für den Verkauf erhält der Züchter seit 1998 die gelbe EU-Bescheinigung, die
das frühere blaue Cites-Papier abgelöst hat.
Links die alte blaue Cites-Bescheinigung, rechts das neue gelbe
EU-Papier
Fotodokumentation
Seit 01.01.2001 muß
zu den bereits notwendigen Papieren zu jedem Tier, egal ob es "nur"
gehalten oder weiterverkauft werden soll, eine Fotodokumentation angefertigt
werden.
Diese besteht aus je einem Foto des Bauch- und des Rückenspanzers. Dabei
müssen insbesondere das Nackenschild auf dem Rückenpanzer und die
Schildernähte auf dem Bauchpanzer scharf zu erkennen sein. Das Tier sollte
einen möglichst großen Teil das Fotos ausfüllen. Insbesondere
bei Schlüpflingen setzt dies in der Regel eine Kamera mit Makro voraus.
Die Tiere werden auf einem Karoraster mit je einem Zentimeter Abstand fotografiert
(siehe Bildbeispiel).
Je nach Bundesland muß die Fotodokumenation in regelmäßigen Abständen erneuert
werden, bei Jungtieren meist 1x jährlich bei adulten Tieren alle 5 Jahre.
Der Halter ist verpflichtet, diese Dokumentation zu pflegen und auf Verlangen
vorlegen zu können. Im Zuge des noch laufenden Fotoprojekts von Frau Dr. Carolin
Bender könnten sich die oben genannten Zeiten auch noch ändern. Einzelheiten
erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Behörde, da die Anforderungen
unterschiedlich sein können.
Carapax- und Plastronansicht eines Schlüpflings aus 2001 fotografiert auf
kariertem Zentimeterpapier
Für die Papiere für eigene
Nachzuchten wird eine Erstellungs- und Bearbeitungsgebühr erhoben. Leider sind
die Regelungen von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich, das trifft
auch auf die Gebührensätze zu. In Schleswig-Holstein liegen die Gebühren bei
circa 5 Euro pro Bescheinigung plus 2-3 Euro pauschal. Bei einer größeren Zahl
von Bescheinigungen ermäßigt sich die Gebühr je nach Anzahl. Allerdings wird
das Papier für die Nachzuchten nur für einen Weiterverkauf benötigt, behält
man die Tiere selbst, genügt eine Anmeldung. Beim Erwerb eines Tieres muss man
auf jeden Fall eine der Bescheinigungen zu dem Tier erhalten. Auch sollte man
kontrollieren, ob die auf der Bescheinigung gemachten Angaben zu dem Tier passen:
Stimmen angegebenes Alter, Fotos und die vermerkte Art mit dem Tier überein?
Tiere ohne Papiere
Ab und zu kommt man an Tiere,
die aus Unwissenheit der Vorbesitzer weder gemeldet sind, noch irgendwelche
Papiere haben. Oft sind diese Tiere aber schon jahrzehntelang in Deutschland.
Oft genügt eine schriftliche Bestätigung der Vorbesitzer, daß
das Tier seit 19XX in seinem Besitz war, wenn das Tier vor 1987 bereits in Deutschland
war. Die Tiere werden dann gemeldet und dürfen dann nicht weiterverkauft
werden. Sie erhalten in der Regel auch keine Papiere.
Da auch hierbei leider keine bundesweit einheitlichen Regelungen angewandt werden,
sollte man sich in jedem Fall vorher an die zuständige Behörde wenden,
dies gilt insbesondere auch für gefundene Tiere.
Kennzeichnung
Ab dem 01.01.2001 sollte
ursprünglich laut einer EU-Verordnung jedes Tier der Testudo-Arten, das
über 500 Gramm wiegt, mit einem Chip (Transponder) als Kennzeichnung ausgestattet
werden.
Diese Art der Kennzeichnung wird in ähnlicher Form bereits bei Säugetieren
und Vögeln angewandt, allerdings sind die Voraussetzungen bei Warmblütern
anders als bei wechselwarmen Reptilien, es liegen nur begrenzte Erfahrungswerte
vor und das Chippen von Schildkröten ist schon aufgrund ihrer z.T. geringen
Größe abzulehnen.
Dieses Thema ist,
dank des Widerstandes vieler Halter und Verbände und der Studie von Frau Dr.
Bender zur Individualerkennung bei Reptilien, vom Tisch.
Als Alternative ist nun eine Fotodokumentation EU-weit geplant. Die gesetzliche
Umsetzung steht zwar meines Wissens nach wie vor aus, es scheint daran allerdings
keine Zweifel mehr zu geben, zumal die Fotodokumentation sein 2 Jahren fast
überall in Deutschland gängige Praxis ist. Danach werden nun von allen Tieren,
auch allen Jungtieren, je 2 Fotos angefertigt, eins vom Carapax und eins vom
Plastron. Diese müssen in regelmäßigen Abständen erneuert werden, bei Jungtieren
öfter, da sich dort auch noch mehr in punkto Färbung etc. ändert. Momentan sind
zumindest in SH die Abstände zwischen den Fototerminen noch unklar. Die Fotos
sind ebenfalls Voraussetzung für die Erteilung von Vermarktungsgenehmigungen
zum Verkauf von Nachzuchten und werden an die jeweilige EU-Bescheinigung geheftet.
Adresse für Schleswig-Holstein:
Landesamt für Natur
und Umwelt
Abteilung: Naturschutz und Landschaftspflege
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Ansprechpartner: Herr Albrecht
Telefon: 04347/704359